Bürgergemeinschaft Siegburg - Zange e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gerichtsstand
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Der Verein führt den Namen
"Bürgergemeinschaft Siegburg-Zange e.V."
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Er hat seinen Sitz in Siegburg und ist im
Vereinsregister bei dem Amtsgericht Siegburg eingetragen
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr
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Gerichtsstand des Vereins ist Siegburg
§ 2
Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein fördert die Jugendhilfe, z.B. durch
Unterstützung des Begegnungs- und Beschäftigungszentrums "Fabrik Siegburg e.V.", die Altenhilfe durch Seniorennachmittage und -fahrten, die Heimatpflege durch kulturelle Veranstaltungen und
Besichtigungen, das traditionelle Brauchtum durch Unterstützung von Karnevalsvereinen und Schützenvereinen.
Der Verein unterstützt die Planung und Errichtung eines
Bürgerzentrums im Stadtteil Siegburg-Zange.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Die Bürgergemeinschaft ist in jeder Hinsicht
neutral, insbesondere politisch und konfessionell.
§ 3
Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem
vollendeten 16. Lebensjahr werden. Passives Wahlrecht
haben Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
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Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist
schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der
Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
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Der Vorstand ist berechtigt, Personen, die
sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft zu verleihen.
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Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch
Tod,
b) durch Austritt zum Jahresende, der dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen ist,
c) durch Ausschluss seitens des
Vorstandes, der ausgesprochen werden kann - nach Anhörung des betreffenden Mitglieds
- bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, wegen unehrenhafter Handlungen,
- wenn Beiträge oder andere Zahlungsverpflichtungen länger als drei Monate rückständig
sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach
entsprechender Mahnung erfolgt,
- bei vereinsschädigendem Verhalten.
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Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem
Verein gegenüber.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht, auf Mitgliederversammlungen
des Vereins Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
§ 5
Beiträge
- Mitglieder -ausgenommen Ehrenmitglieder-
sind verpflichtet, den jährlichen Beitrag im Voraus zu entrichten.
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Über weitere Beiträge und sonstige Leistungen
entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung.
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Eine Erstattung von Beiträgen erfolgt nicht.
§ 6
Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins
sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der geschäftsführende
Vorstand
Er besteht aus dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Dies ist auch der Vorstand im Sinne des §
26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungs- und unterzeichnungsberechtigt
3. Der Beirat
Er besteht aus fünf Mitgliedern. Der Beirat berät den
Verein in allen Angelegenheiten und wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
§ 7
Mitgliederversammlung
In den ersten drei Monaten eines jeden Jahres findet die
ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich einzuladen sind.
Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies beantragt.
Dieser Antrag ist schriftlich mit den erforderlichen Unterschriften
unter Angabe der Gründe an den Vorsitzenden des Vorstandes zu richten.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:
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Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des
Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer
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Entlastung des gesamten Vorstandes
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Wahl des geschäftsführenden
Vorstandes
Er wird für die Dauer von zwei
Jahren gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl erfolgt turnusmäßig für die Hälfte der zu Wählenden und zwar: In den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Vorsitzende und der Geschäftsführer, in den Jahren mit gerader Jahreszahl der
stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister
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Wahl von mindestens zwei
Kassenprüfern
Die
Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig
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Satzungsänderungen
Entscheidungen über die eingebrachten Anträge, sofern
diese sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig. Beschlüsse, mit Ausnahme des § 9 Satzungsänderung, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied kann seine Stimme nur selbst abgeben. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch
Handzeichen.
Auf Antrag eines Drittels der
anwesenden Mitglieder muss über den jeweiligen Tagesordnungspunkt geheim mittels Stimmzettel abgestimmt werden. Bei Wahlen, insbesondere bei Vorstandswahlen, können auch nicht anwesende
Mitglieder kandidieren, wenn ihre schriftliche Einwilligung zur Übernahme des Amtes bei der Wahl vorliegt.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom
Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und aufzubewahren ist.
§ 8
Vorstand
Der Vorstand ist verantwortlich für die
ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins. Der
Vorstand ist bei Bedarf, oder wenn ein Mitglied des Vorstandes dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt, durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden
Vorsitzenden, einzuberufen.Die Einladung hat in der
Regel acht Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen, in Ausnahmefällen mit einer Frist von zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist und beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters und des Geschäftsführers den
Ausschlag.
Über jede Sitzung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen und aufzubewahren ist.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich
aus.
Der Vorstand ist
verpflichtet, nur solche Veranstaltungen durchzuführen, deren Ausgaben durch Einnahmen und den vorhandenen Kassenbestand gedeckt werden können.
§ 9
Satzungsänderung
Satzungsänderungen können in der
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 10
Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder hierzu erschienen ist. Wird die Beschlussfähigkeit dieser Versammlung nicht erreicht, so ist unverzüglich eine weitere Mitgliederversammlung zu
demselben Zweck einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der zweiten Einladung besonders hinzuweisen
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Siegburg, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle und soziale Zwecke im Stadtteil Siegburg-Zange zu verwenden hat.
Siegburg, den 27.09 2001